Behandlungskosten
In meiner psychotherapeutischen Praxis können alle Mitglieder von Privatkassen, Beihilfe und Selbstzahler behandelt werden.
Da zurzeit aufgrund der allgemeinen Zulassungssperre durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg im Planungsbereich Sindelfingen / Böblingen keine weiteren Zulassungen für die Abrechnung mit den Gesetzlichen Krankenkassen vergeben werden, besitze ich KEINE KASSENZULASSUNG für die Behandlung von gesetzlich Versicherten. In Einzelfällen ist in Absprache mit der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse jedoch eine Abrechnung im sog. „Kostenerstattungsverfahren“ möglich.
Sie können meine Praxis direkt aufsuchen. Ein vorheriger Arztbesuch oder eine Überweisung sind nicht notwendig. Als approbierte Psychologische Psychotherapeutin (für Verhaltenstherapie) mit Arztregistereintrag orientiere ich mich bei der Honorierung an der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) bzw. dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der ambulanten Versorgung.
Bitte beachten Sie:
Generell werden die Psychotherapiekosten von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen nur dann übernommen, wenn eine sogenannte „Störung von Krankheitswert“ vorliegt, d.h. wenn Sie entweder unter einer psychischen Störung leiden oder unter den psychischen Folgen einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung. Kurz gesagt, es muss eine Diagnose nach ICD-10 (Kapitel V), einem international gültigen Diagnosesystem, gestellt werden können.
Solche psychischen Störungen sind beispielsweise: Depressionen, starke Ängste, Zwangsstörungen, Ess-Störungen, sexuelle Störungen, Suchterkrankungen, posttraumatische Belastungsstörungen, ADHS, Persönlichkeitsstörungen, psychosomatische bzw. somatoforme Erkrankungen, dissoziative Störungen etc. Auch bei schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Psychosen, bipolare Störungen) kann eine ambulante Psychotherapie bewilligt werden im Sinne einer Ergänzung der medikamentösen Therapie.
Bei Suchterkrankungen wurde eine ambulante Psychotherapie bisher in der Regel erst dann bewilligt, wenn zuvor eine (meist stationäre) Entgiftung stattgefunden hatte, denn solange ein Mensch noch aktiv süchtig trinkt oder Drogen konsumiert, ist eine ambulante Psychotherapie meist nicht erfolgversprechend. Wenn Sie eine Entgiftung machen möchten, sollten Sie sich an Ihren Hausarzt oder an eine Suchtberatungsstelle wenden. Seit 2012 sehen die neuen Psychotherapie-Richtlinien auch eine ambulante Behandlung bei Suchterkrankungen vor, machen diesbezüglich allerdings recht strenge Vorgaben (Abstinenz muss erreicht sein bis spätestens zur 10. Behandlungssitzung, danach Abstinenznachweis durch ärztliche Bescheinigungen).
Paartherapie und Coaching bei beruflichen Fragen sind im Leistungskatalog der Krankenkassen nicht enthalten, da es sich dabei nicht um eine Heilbehandlung im eigentlichen Sinne handelt.
Erstgespräch und Probatorik
Private Krankenversicherungen:
Die Kosten für das Erstgespräch und die sich üblicherweise daran anschließenden vier probatorischen Sitzungen werden von den Privaten Krankenversicherungen in der Regel problemlos übernommen. Sie sollten dennoch vor der ersten Sitzung noch einmal kurz Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse halten, da die Vertragsbedingungen der einzelnen Privatversicherungen sehr unterschiedlich sind. Das Honorar für das Erstgespräch und die probatorischen Sitzungen beträgt jeweils 100,56 Euro (GOP).
Sie erhalten von mir eine private Rechnung, die Sie dann bitte bei Ihrer Kasse zur Kostenerstattung einreichen.
Gesetzliche Krankenversicherungen
Als gesetzlich Versicherte(r) sollten Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, ob die Kosten für das Erstgespräch bzw. für die probatorischen Sitzungen übernommen werden (jeweils 62,91 Euro gemäß EBM). Sollte Ihre Krankenkasse einer Kostenübernahme im Rahmen des sog. Kostenerstattungsverfahrens zustimmen, bekommen Sie die Kosten für das Erstgespräch und die weiteren vier probatorischen Sitzungen von Ihrer Krankenkasse zurückerstattet.
Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie dann bitte bei Ihrer Kasse zur Kostenerstattung einreichen.
Selbstzahler
Die Höhe des Honorars für das Erstgespräch beträgt 100,56 Euro. Für die vier nachfolgenden probatorischen Sitzungen werden ebenfalls100,56 Euro (GOP) pro Sitzung privat in Rechnung gestellt.
Achtung: Die getroffene Gebührenvereinbarung bewirkt einen Honoraranspruch allein Ihnen persönlich gegenüber. Das Honorar ist also unabhängig von der Erstattung durch Dritte von Ihnen persönlich zu entrichten.
Private Krankenversicherung
Die Kosten für die Therapie werden in der Regel von Privaten Krankenversicherungen übernommen. Die Bedingungen der Privatkassen sind generell von Ihrem individuellen Tarif abhängig. Vor Aufnahme der Psychotherapie sollten Sie daher bei Ihrer Krankenversicherung folgende Fragen klären:
- Beinhaltet mein Krankenversicherungstarif psychotherapeutische Behandlung?
- Gibt es eine festgelegte Maximalstundenzahl für erstattungsfähige psychotherapeutische Behandlung?
- In welcher Höhe werden die Sitzungen erstattet (Prozent oder Steigerungsfaktor). Einige Privatversicherungen erstatten z.B. nur 80 % einer psychotherapeutischen Sitzung ab der 1. oder x-ten Sitzung oder übernehmen die Sitzungen nur bis zu einem Steigerungsfaktor, der unter dem üblichen 2,3-fachen Satz liegt (z.B. 1,9-fach).
- Ist die vorherige Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung erforderlich (Formlos, über ein spezielles Formular oder über einen Bericht an den Gutachter)?
- Ist ein ärztlicher Konsiliarbericht (= Untersuchung durch einen Arzt im Vorfeld der Therapie) erforderlich?
- Ist eine Bezuschussung über die Beihilfe möglich?
Beihilfe
Die Kostenübernahme durch die Beihilfe erfolgt in der Regel problemlos, da die Psychotherapie Bestandteil des Leistungskataloges der Beihilfe ist. Die Verhaltenstherapie ist ein von der Beihilfe anerkanntes Therapieverfahren.
In einem ersten Schritt wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle und lassen Sie sich die Unterlagen zur Antragstellung zuschicken. Soll eine Psychotherapie beantragt werden, ist eine Bescheinigung des behandelnden Haus- oder Facharztes über den körperlichen Befund (Konsiliarbericht) erforderlich. Dies ist sinnvoll, um einerseits eine körperliche Ursache der Probleme klar ausschließen zu können und andererseits mögliche körperliche Erkrankungen mit in der Therapie berücksichtigen zu können. Danach kann die Kostenübernahme für die Psychotherapie bei der Beihilfe beantragt werden. Bei der Antragstellung bin ich Ihnen gerne behilflich.
Beihilfeberechtigte Patienten haben in der Regel eine zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen. Bei einer psychotherapeutischen Behandlung schließt sich die jeweilige private Krankenversicherung meist der Befürwortung der Therapie durch die Beihilfestelle an und übernimmt den vertraglich vereinbarten Kostenanteil. Dennoch ist es immer sinnvoll, in den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung nachzusehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die anteiligen Kosten übernommen werden.
Achtung: Niemals schließt sich die Beihilfe dem Verfahren Ihrer Versicherung an, zuerst kommt das Verfahren der Beihilfe. Die meisten Versicherungen folgen der Entscheidung der Beihilfestelle.
Gesetzliche Krankenkassen
Da ich keine Vertragspsychotherapeutin bin, also nicht über einen „Kassensitz“ verfüge, ist es mir nicht möglich, direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Es besteht aber die Möglichkeit über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren abzurechnen.
Warum gibt es überhaupt das Kostenerstattungsverfahren?
Im Jahr 1999 wurde das Psychotherapeutengesetz verabschiedet, welches den Zugang von psychischen Erkrankten zur psychotherapeutischen Versorgung regelt. Im Zuge dessen wurde eine Bedarfsplanung für Psychotherapie aufgestellt. Diese besagt, wie hoch der Bedarf an Psychotherapie in bestimmten Gebieten ist und legt dadurch die erforderliche Anzahl an Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen fest, die dort zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen werden. Diese Therapeuten und Therapeutinnen erhalten einen "Kassensitz" und sind damit sog. Vertragspsychotherapeuten. Die Anzahl der Vertragspsychotherapeuten und -therapeutinnen soll ausreichen um den Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung kurzfristig zu decken. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Vertragspsychotherapeuten eine Wartezeit von 6 Monaten und mehr in Aussicht stellen. Dies ist ein Zeichen einer deutlichen Unterversorgung von notwendigen Psychotherapieplätzen. Das Sozialgericht lehnt Wartefristen, die über sechs Wochen hinaus gehen, als unzumutbar ab. Begründet wird dies unter anderem damit, dass zu lange Wartezeiten auf einen Therapieplatz mit einer Gefahr der Verschlechterung der Symptomatik führen kann, was gesetzlich als unzulässig angesehen wird. Sollten Sie von fünf oder mehr Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen mit "Kassensitz" keinen Behandlungsplatz erhalten haben, oder eine Wartezeit von 3-6 Monaten oder länger in Aussicht gestellt bekommen, sind die Voraussetzungen für eine Behandlung bei einem Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin (ebenfalls approbiert) ohne Kassensitz im Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V, und somit auch bei mir in meiner Praxis, erfüllt.
Für den Antrag auf Kostenübernahme einer außervertraglichen Psychotherapie durch Ihre Gesetzliche Krankenkasse benötigen Sie:
- Eine Dringlichkeitsbescheinigung von ihrem Hausarzt oder Psychiater/Nervenarzt.
- Eine Auflistung von mindestens fünf von Ihnen telefonisch oder per Mail kontaktierten niedergelassenen Psychotherapeuten mit Wartezeit.
Folgendes Prozedere hat sich bewährt: Sie vereinbaren mit mir einen Termin für ein Erstgespräch, in welchem wir klären, ob eine Therapie bei mir überhaupt sinnvoll erscheint und ob Sie sich eine Therapie in meiner Praxis vorstellen können. Wenn wir am Ende des Gesprächs übereinkommen, dass wir uns eine Zusammenarbeit gut vorstellen können und ich zu der Ansicht gelangt bin, dass bei Ihnen eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt, händige ich Ihnen folgende Formulare aus:
- der zum Teil von Ihnen auszufüllende Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapeutische Behandlung nach §13(3) SGB V
- die von Ihnen auszufüllende Patientenerklärung (Auflistung der niedergelassenen Psychotherapeuten mit Wartezeit)
- die von Ihrem Arzt auszufüllende Dringlichkeitsbescheinigung
Sobald alle Formulare ausgefüllt und unterschrieben sind, werfen Sie sie mir bitte in einem Umschlag in den Briefkasten. Ich werde sie dann zusammen mit meinem Antrag auf Kostenerstattung für zunächst fünf probatorische Sitzungen an Ihre Krankenkasse schicken. Sollte Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnen, lohnt es sich in der Regel, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Hierin unterstütze ich Sie gerne. Sobald Ihre Krankenkasse die probatorischen Sitzungen bewilligt hat, können wir mit der Therapie beginnen. Am Ende der probatorischen Sitzungen werde ich die geplante Psychotherapie in einem „Bericht an den Gutachter“ gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen. Diesem Bericht muss ein von ihrem Hausarzt oder Psychiater ausgefüllter Konsiliarbericht (= Bericht über evtl. körperliche Begleitbehandlung) beigefügt werden (auch hierfür erhalten Sie ein Formular von mir). Mein Bericht an den Gutachter und der Konsiliarbericht vom Arzt werden von mir zusammen streng vertraulich an Ihre Krankenkasse versandt. Dort werden die Berichte im anonymisierten Umschlag an den Gutachter des Medizinischen Dienstes Ihrer Krankenkasse weitergeleitet.Bei Fragen vorab stehe ich Ihnen hierzu jederzeit gern zur Verfügung. Einige Informationen können Sie auch dem Flyer über Kostenerstattung entnehmen:
http://www.bptk.de/uploads/media/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung_2.pdf
Selbstzahler
Sie können die Kosten der Therapie natürlich auch selbst übernehmen. In diesem Falle spielen Formalitäten keine Rolle. Es werden keine Daten an Ihre Krankenkasse weiter gegeben. Als Honorargrundlage gilt für Sie dann wie bei Privatversicherten die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), d.h. ich stelle Ihnen für eine 50-minütige Therapiesitzung ein Honorar in Höhe von 100,56 Euro (GOP) in Rechnung.
Hinweis für die Einkommensteuererklärung:
Abhängig von der Höhe der privaten Aufwendungen kann Psychotherapie als private Gesundheitsaufwendung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese sind als "Außergewöhnliche Belastungen" steuerlich absetzbar.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Psychotherapie durch einen Arzt als notwendig verordnet wurde.
Ein Steuerabzug ist erst möglich, wenn die Summe der angefallenen Gesundheitskosten pro Jahr die zumutbare Eigenbelastung überschreitet. Kosten, die abhängig von Familienstand und Kinderzahl den jeweiligen Grenzbetrag übersteigen, können dann bei der Steuer mindernd berücksichtigt werden. Dies bietet sich an, wenn Sie nicht möchten, dass bei bestimmten Stellen (Krankenkasse, Versicherungen) bekannt wird, dass Sie psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen oder wenn Ihnen die Krankenkasse keine Kostenübernahme erteilt.